Steuervorteile für Spender und Stifter
Freigiebige Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden mit steuerlichen Vorteilen für Stifter und Spender begünstigt.
Die Zuwendung kann als Spende oder als Zustiftung eingezahlt werden.
Spenden sind Einnahmen der Stiftung, die sie unmittelbar für ihre Stiftungszwecke verwendet. Zustiftungen sind Einnahmen der Stiftung, aus denen sie Vermögen bildet und die sie langfristig ertragsbringend anlegt. Die Einnahmen aus der Vermögensanlage werden für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet.
Seit dem 1. Januar 2007 wurde das Spendenrecht erheblich vereinfacht und damit für den Steuerbürger durchschaubarer geregelt.
Steuervorteile bei Spenden
Spendenzahlungen können bis zu einem Betrag von 20 des Gesamtbetrages der Einkünfte jährlich bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden.
Übersteigt die Spendenzahlung den abzugsfähigen Betrag, so wird der eingezahlte Mehrbetrag im folgenden Jahr bei der Einkommenssteuerveranlagung berücksichtigt. Die Steuervergünstigungen für die Spenden gehen dem Spender auch bei Überschreiten der Höchstbeträge nicht mehr verloren.
Zusätzliche Steuervorteile bei Zustiftungen
Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung, sog. Zustiftungen, werden bis zu einem Betrag von € 1 Mio. steuerlich begünstigt. Dieser Betrag darf aber innerhalb von zehn Jahren insgesamt nicht überschritten werden und kann zusätzlich zu den für die Spenden festgelegten Höchstbeträgen abgezogen werden.
Sind die Zustiftungsbeträge höher als der Gesamtbetrag der Einkünfte, so werden die nicht ausgeschöpften Zuwendungsbeträge bei der oder den Steuerveranlagungen der Folgejahre berücksichtigt.
Ehegatten können jeder für sich eine begünstigte Zustiftung in Höhe von € 1 Mio. zuwenden.
Selbstverständlich stellt die AWO Rheinlandstiftung ihren Spendern und Stiftern eine Bescheinigung über die Zuwendungen aus, die die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen gewährleistet.

