Förderrichtlinien der AWO Rheinlandstiftung

Die AWO Rheinlandstiftung fördert die in ihrer Satzung genannten Aktivitäten im Einzugsgebiet des Regierungsbezirks Köln.

1. Förderungsvoraussetzungen

a. Die AWO Rheinlandstiftung fördert Projekte, bei denen in der Regel eine zukünftige Finanzierung gesichert sein sollte. Die Stiftung leistet eine Anschubfinanzierung unabhängig von der Projektdauer.


b. Die Förderung durch die Stiftung setzt voraus, dass sich der Projektträger vorrangig um finanzielle Mittel aus anderen Quellen (z.B. Haushalt des Trägers, Zuschüsse, Eigenleistungen, Spenden u.ä.) bemüht. Ein Eigenanteil ist in der Regel zu erbringen. Als Eigenanteil können Drittmittel anerkannt werden.

c. Die Förderung durch die Stiftung darf nicht dazu führen, reguläre Haushaltsmittel für andere Zwecke frei zu machen.

d. Vor Projektbeginn ist ein Förderantrag mit Finanzierungsplan bei der Stiftung zu stellen. Aus dem Antrag müssen Bewilligungsempfänger, Gegenstand, Rahmenbedingungen und Zielsetzung des Vorhabens, Art und Umfang der Durchführung, Beginn und Dauer des Projekts, seine Kosten, die beabsichtigte Gesamtfinanzierung einschließlich beantragter Zuwendungen Dritter und die Höhe der angestrebten Förderung durch die Stiftung sowie die vorgesehene Weiterführung des Projektes über den fördergegenständlichen Zeitraum hinaus ersichtlich sein.

Zur Entscheidung über die Bewilligung eines Projektantrages sind der Stiftung neben der Projektbeschreibung detaillierte Kosten- und Finanzpläne für die jeweilige Maßnahme mit Angaben beizufügen, ob durch Dritte gefördert wird bzw. Mittel bei Dritten beantragt sind.

2. Förderbewilligung und Abrechnung

a. Spätestens zwei Monate nach Abschluss des Projektes (wenn dies in diesem Zeitraum möglich ist) ist durch den Projektträger eine Projektabrechnung inklusive einer Kopie aller Belege sowie eine Projektauswertung vorzulegen. Die Stiftung stellt hierfür ein Formblatt zur Verfügung.

b. Die Originalbelege der Projektausgaben sind nach Abschluss des Projektes fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

c. Die Förderbewilligung der AWO Rheinlandstiftung kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.

d. Die Förderung durch die AWO Rheinlandstiftung ist eine freiwillige Leistung. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch.

3. Rückzahlungspflicht

a. Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, den Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn die Fördermittel nicht gemäß Projektantrag genutzt werden (einschließlich einer Verzinsung von 3% über dem Basissatz).

b. Eine anteilige Rückzahlung der Fördermittel an die AWO Rheinlandstiftung erfolgt, wenn die Mittel nicht zum beantragten Zweck vollständig verausgabt worden sind.

c. Der Anspruch auf die Förderung von Projekten, die spätestens ein Jahr nach der Bewilligung nicht durchgeführt werden, verfällt. Bereits ausgezahlte Mittel sind umgehend an die Stiftung zurück zu überweisen.

4. Öffentlichkeitsarbeit / Werbung

Die Darstellung der geförderten Projekte in der Öffentlichkeit, insbesondere durch gezielte Pressearbeit in den Medien, ist von großer Bedeutung für die Stiftung. Sie trägt dazu bei, potente Förderer und Stifter zu gewinnen und ist somit kein Selbstzweck, sondern notwendige Voraussetzung, um anderen nachhaltig helfen zu können. Geförderte Projekte und die Stiftung profitieren gleichermaßen von entsprechender Öffentlichkeitsarbeit. Vor diesem Hintergrund bittet die Stiftung, folgende werbewirksame Maßnahmen zu beachten:

a. Der Projektträger verpflichtet sich, an geeigneter Stelle und in geeigneter Form auf die Förderung hinzuweisen.

b. Der Projektträger stellt der Stiftung eine Projektauswertung mit Fotos in möglichst digitaler Form zur Verfügung.

c. In Presseberichten oder anderen Publikationen sollte auf die Förderung durch die AWO Rheinlandstiftung hingewiesen werden.

Für geförderte Materialien wie z.B. Spielzeug, Schränke etc. stellt die Stiftung einen Aufkleber bzw. ein Schild (mit dem Logo der Stiftung und dem Zusatz „Gefördert durch die AWO Rheinlandstiftung“) zur Verfügung. Das Anbringen des Aufklebers/Schildes ist verpflichtend.

5. Ausnahmen von den Förderrichtlinien können in begründeten Einzelfällen durch den Stiftungsrat zugelassen werden.